Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs5;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2;
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4;
JagdG Vlbg 1988 §49 Abs4 lita;
JagdG Vlbg 1988 §49 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 kommt es nicht zwingend darauf an, dass "größere Flächen" betroffen sind vergleiche Paragraph 49, Absatz 4, Litera a, Vlbg JagdG 1988) bzw. dass eine "flächenhafte Gefährdung" (Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975) vorliegt, sodass es vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44), die im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 ausdrücklich auf besondere Gefährdungen "einzelner Grundflächen" abstellen, nicht ausgeschlossen scheint, eine Freihaltungsanordnung bereits dann zu erlassen, wenn (noch) keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses vorliegt, ungeachtet dessen aber die besondere Schutzfunktion einer bestimmten (kleineren) Waldfläche gefährdet ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 71. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtags, S 19, die auch für den Fall einer Freihaltungsanordnung von einer auf der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 beruhenden Parteistellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes ausgehen, weisen jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber des Vlbg JagdG 1988 auch die in Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 angesprochene Gefährdung des forstlichen Bewuchses (von Wald mit wichtiger Schutzfunktion) in seinem Bestand im Sinne eines waldgefährdenden Wildschadens (Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg. JagdG 1988) und damit einer Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975) verstanden hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L22

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030018_20180529L18