Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 kommt es nicht zwingend darauf an, dass "größere Flächen" betroffen sind vergleiche Paragraph 49, Absatz 4, Litera a, Vlbg JagdG 1988) bzw. dass eine "flächenhafte Gefährdung" (Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975) vorliegt, sodass es vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44), die im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 ausdrücklich auf besondere Gefährdungen "einzelner Grundflächen" abstellen, nicht ausgeschlossen scheint, eine Freihaltungsanordnung bereits dann zu erlassen, wenn (noch) keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses vorliegt, ungeachtet dessen aber die besondere Schutzfunktion einer bestimmten (kleineren) Waldfläche gefährdet ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 71. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtags, S 19, die auch für den Fall einer Freihaltungsanordnung von einer auf der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 beruhenden Parteistellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes ausgehen, weisen jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber des Vlbg JagdG 1988 auch die in Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 angesprochene Gefährdung des forstlichen Bewuchses (von Wald mit wichtiger Schutzfunktion) in seinem Bestand im Sinne eines waldgefährdenden Wildschadens (Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg. JagdG 1988) und damit einer Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975) verstanden hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L22