Die in § 23 Abs. 2 WaffG 1996 festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den Fällen des § 23 Abs. 2b oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026).Die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2 b, oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026).