Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0004

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
WaffG 1996 §23 Abs3;

Rechtssatz

Die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2 b, oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L04

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030004_20180320L05