Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0004
Die in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2 b, oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L04