Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0004

Entscheidungsdatum

12.01.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
WaffG 1996 §16a;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Waffenbesitzkarte - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft - dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" stattgegeben. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die Bezirkshauptmannschaft, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt sie dazu aus, eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung - vor allem im Fall von bereits angeschafften Waffen der Kategorie B - verbunden. Zutreffend geht die revisionswerbende Behörde davon aus, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die vom Verwaltungsgericht erteilte Bewilligung wegfällt. In diesem Fall wäre der Mitbeteiligte - der mit der Möglichkeit der Erhebung einer Revision und in der Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof rechnen konnte - nicht mehr berechtigt, allenfalls zwischenzeitig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erworbene Waffen zu besitzen. Das aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Waffenbehörde ausgestellte, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ungültig gewordene waffenrechtliche Dokument wäre in diesem Fall - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16 a, WaffG - der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Dieser im Wesentlichen administrative Aufwand ist eine zwangsläufige und typische Folge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Berechtigung verliehen wurde, aufgehoben wird, sodass allein darin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030004_20180112L01