Der Beschwerdeantrag, die ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren, schließt vom Prüfungsumfang des VwG nicht die Ersatzfreiheitsstrafe aus, weil diese gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist.Der Beschwerdeantrag, die ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren, schließt vom Prüfungsumfang des VwG nicht die Ersatzfreiheitsstrafe aus, weil diese gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist.