Hinsichtlich des § 23 Wr WettenG 2016 liegen sachlich gebotene Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der aufschiebenden Wirkung vor, weil die Vorschriften des Wr WettenG 2016 einen verbesserten Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht gewährleisten sollen und der Hintanhaltung von unerlaubten Wetten dienen (vgl. Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3/2016 zu LGBl. 26/2016). Gleichsam wie die insoweit vergleichbare Regelung des § 56a GSpG 1989 würde auch die Betriebsschließung nach § 23 Wr WettenG 2016 ihre Wirksamkeit verlieren, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. VfGH 30.11.2017, E 3302/2017). Der VfGH hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2400/2017, festgehalten, dass gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde in § 23 Abs. 6 Wr WettenG 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ansicht wird auch vom VwGH geteilt.Hinsichtlich des Paragraph 23, Wr WettenG 2016 liegen sachlich gebotene Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der aufschiebenden Wirkung vor, weil die Vorschriften des Wr WettenG 2016 einen verbesserten Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht gewährleisten sollen und der Hintanhaltung von unerlaubten Wetten dienen vergleiche Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu Landesgesetzblatt 26 aus 2016,). Gleichsam wie die insoweit vergleichbare Regelung des Paragraph 56 a, GSpG 1989 würde auch die Betriebsschließung nach Paragraph 23, Wr WettenG 2016 ihre Wirksamkeit verlieren, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,). Der VfGH hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2400 aus 2017,, festgehalten, dass gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde in Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ansicht wird auch vom VwGH geteilt.