Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2018/01/0227
Entscheidungsdatum
30.09.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs2 Z1
VwRallg
Rechtssatz
Für eine am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 MRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.Für eine am Maßstab des Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010227.L03
Im RIS seit
19.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2018010227_20190930L03