Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2018/01/0227
Für eine am Maßstab des Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmende Interessenabwägung durch die Staatsbürgerschaftsbehörde verbleibt im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG kein Raum; der Staatsbürgerschaftsbehörde ist bei der Prüfung des Vorliegens des dort normierten Verleihungshindernisses insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechende Interessensabwägung bzw. "Prognoseentscheidung" ist nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vielmehr lediglich bei der vom Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) vorzunehmenden Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots von Bedeutung.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010227.L03