Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/01/0159
Entscheidungsdatum
25.02.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs2
VwRallg
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020
Rechtssatz
Das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN). (hier: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft widerrufen und das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde)Das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN). (hier: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft widerrufen und das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L04
Im RIS seit
11.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2018010159_20220225L04