Ausschließlich der Nachweis berechtigter Interessen des Antragstellers, nicht jedoch auch allfällige Interessen Dritter, können nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Recht auf Beauskunftung iSd § 18 Abs. 1b MeldeG begründen.Ausschließlich der Nachweis berechtigter Interessen des Antragstellers, nicht jedoch auch allfällige Interessen Dritter, können nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Recht auf Beauskunftung iSd Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG begründen.