Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0040

Rechtssatz

Ausschließlich der Nachweis berechtigter Interessen des Antragstellers, nicht jedoch auch allfällige Interessen Dritter, können nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Recht auf Beauskunftung iSd Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L06