Der Begriff eines "berechtigten Interesses" in § 18 Abs. 1b erster Satz MeldeG geht über die Bedeutung des Begriffs "rechtliches Interesse" hinaus und umfasst auch tatsächliche Interessen (vgl. idS auch zum berechtigten Interesse nach dem WaffG 1996 etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, bzw. 18.12.2012, 2009/11/0249).Der Begriff eines "berechtigten Interesses" in Paragraph 18, Absatz eins b, erster Satz MeldeG geht über die Bedeutung des Begriffs "rechtliches Interesse" hinaus und umfasst auch tatsächliche Interessen vergleiche idS auch zum berechtigten Interesse nach dem WaffG 1996 etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, bzw. 18.12.2012, 2009/11/0249).