Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0040

Rechtssatz

Der Begriff eines "berechtigten Interesses" in Paragraph 18, Absatz eins b, erster Satz MeldeG geht über die Bedeutung des Begriffs "rechtliches Interesse" hinaus und umfasst auch tatsächliche Interessen vergleiche idS auch zum berechtigten Interesse nach dem WaffG 1996 etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, bzw. 18.12.2012, 2009/11/0249).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L05