Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2018/01/0040
Der Begriff eines "berechtigten Interesses" in Paragraph 18, Absatz eins b, erster Satz MeldeG geht über die Bedeutung des Begriffs "rechtliches Interesse" hinaus und umfasst auch tatsächliche Interessen vergleiche idS auch zum berechtigten Interesse nach dem WaffG 1996 etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, bzw. 18.12.2012, 2009/11/0249).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010040.L05