Nach den Erläuterungen (RV 480 BlgNR 25. GP, 2) zu § 18 Abs. 1b MeldeG idF BGBl. I Nr. 52/2015 wird von einem berechtigten Interesse jedenfalls dann auszugehen sein, "wenn nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage von einem gerechtfertigten Interesse rechtlicher (bspw. Schuldnersuche) oder tatsächlicher (bspw. Verwandtensuche) Art auszugehen ist". Demgegenüber kann von rechtlichem Interesse nur dann gesprochen werden, wenn Auswirkungen auf (privat- oder öffentlichrechtliche) Rechtspositionen möglich sind bzw. vorliegen (vgl. etwa zur Ersetzung der Worte "berechtigtes Interesse" in § 61 PStG 1937 durch "rechtliches Interesse" in § 37 PStG 1983, VwGH 9.9.2003, 2002/01/0133).Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 480 BlgNR 25. GP, 2) zu Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, wird von einem berechtigten Interesse jedenfalls dann auszugehen sein, "wenn nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage von einem gerechtfertigten Interesse rechtlicher (bspw. Schuldnersuche) oder tatsächlicher (bspw. Verwandtensuche) Art auszugehen ist". Demgegenüber kann von rechtlichem Interesse nur dann gesprochen werden, wenn Auswirkungen auf (privat- oder öffentlichrechtliche) Rechtspositionen möglich sind bzw. vorliegen vergleiche etwa zur Ersetzung der Worte "berechtigtes Interesse" in Paragraph 61, PStG 1937 durch "rechtliches Interesse" in Paragraph 37, PStG 1983, VwGH 9.9.2003, 2002/01/0133).