Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach der Bestimmung des § 106 Abs. 1 StPO 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2015 (nach Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder") hat der VwGH festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt und eine Einspruchsmöglichkeit an das (ordentliche) Gericht insoweit nicht bestand (vgl. VwGH 21.6.2018, Ro 2017/01/0006, Rn. 11, mwN).Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach der Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, (nach Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder") hat der VwGH festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt und eine Einspruchsmöglichkeit an das (ordentliche) Gericht insoweit nicht bestand vergleiche VwGH 21.6.2018, Ro 2017/01/0006, Rn. 11, mwN).