Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0017

Rechtssatz

Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach der Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, (nach Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder") hat der VwGH festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt und eine Einspruchsmöglichkeit an das (ordentliche) Gericht insoweit nicht bestand vergleiche VwGH 21.6.2018, Ro 2017/01/0006, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010017.J01