Beabsichtigt der Fremde mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben, ist der "Familienrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG maßgeblich.Beabsichtigt der Fremde mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben, ist der "Familienrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG maßgeblich.