Im Hinblick darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen im großen Umfang bezogen hat, hätte das VwG im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 insbesondere auch diesen Umstand in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Es hätte im Rahmen seiner vorausschauenden Prognose prüfen müssen, ob während der unbefristeten Geltungsdauer des beantragten Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 3 NAG 2005; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024) ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung insbesondere auch ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen.Im Hinblick darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen im großen Umfang bezogen hat, hätte das VwG im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 insbesondere auch diesen Umstand in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Es hätte im Rahmen seiner vorausschauenden Prognose prüfen müssen, ob während der unbefristeten Geltungsdauer des beantragten Aufenthaltstitels vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024) ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung insbesondere auch ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen.