Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 voraus. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber keine Aussetzung nach § 38 AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst festgestellt hat, dass die Ehe des Ehepartners zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (bspw dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 voraus. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber keine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst festgestellt hat, dass die Ehe des Ehepartners zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (bspw dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen.