Im Fall einer Ermessensübung durch die Behörde kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).Im Fall einer Ermessensübung durch die Behörde kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).