Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0144

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs8;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Zum Asylgesetz 1997 hat der VwGH bereits judiziert, dass die Behörde erster Instanz zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller Asyl zu gewähren sei, bei einer Antragstellung während des anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig sei vergleiche VwGH 16.9.1999, 99/20/0310). Weiters wurde im Erkenntnis 7.10.2010, 2006/20/0035, zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 klargestellt, dass der Wortlaut des damaligen Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005, wonach ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln sei, nichts anderes bedeute, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen habe. Aus der dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage anwendbaren Judikatur ergibt sich, dass über einen während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz nicht vom BFA zu entscheiden ist, sondern ein solcher vom BVwG im Rahmen des von ihm über dieselbe Frage geführten Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln und mit der Beschwerde zu erledigen ist. Auch wenn in den genannten Judikaten nicht ausdrücklich (auch) auf mündlich gestellte Anträge Bezug genommen wird, lassen sich die Aussagen insoweit aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 verallgemeinern. Dieser besagt nämlich, dass dann, wenn während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht wird, dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt wird. Dabei wird nicht zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen unterschieden, sodass jeder - schriftlich oder nicht schriftlich - während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellte oder eingebrachte weitere Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens "mitzubehandeln" ist vergleiche auch die ebenfalls nicht differenzierenden ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, S. 44).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L01.1

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200144_20171019L01