Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
StGB §17;
StGB §207 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zwar sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288), jedoch erweist sich im gegenständlichen Fall eine bloß darauf abstellende Beurteilung schon deshalb nicht ausreichend, weil die revisionswerbende Behörde schon im vor dem VwG angefochtenen Bescheid nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt hat, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hätte Bedacht genommen werden müssen. Dazu wären Feststellungen zu treffen gewesen. Die bloß auf das Strafausmaß und die Strafzumessungsgründe abstellende Beurteilung des BVwG greift indes nach dem Gesagten zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L05

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L05