Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

12010E083 AEUV Art83;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62016CJ0193 E VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
EURallg;
StGB §207 Abs1;
StGB §207;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Zweifel, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L04

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L04