Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. das E vom 7. August 2017, Ra 2016/08/0171, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört, dem auch im § 24 VwGVG 2014 verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, weiters das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, sowie den B vom 29. Juni 2017, Ra 2017/06/0100, und - betreffend einen Fall außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC - jenen vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, jeweils mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche das E vom 7. August 2017, Ra 2016/08/0171, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört, dem auch im Paragraph 24, VwGVG 2014 verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, weiters das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, sowie den B vom 29. Juni 2017, Ra 2017/06/0100, und - betreffend einen Fall außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC - jenen vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, jeweils mwN).