Beim Beweisthema der Verletzung der Bestimmungen des Art. 3 und des Art. 8 MRK handelt es sich um Rechtsfragen, die der Beantwortung im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027; 1.3.2012, 2011/12/0057).Beim Beweisthema der Verletzung der Bestimmungen des Artikel 3 und des Artikel 8, MRK handelt es sich um Rechtsfragen, die der Beantwortung im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027; 1.3.2012, 2011/12/0057).