Gerade vor dem Hintergrund der Wahl der (einschränkenden) Formulierung, wonach zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens gegeben sein muss, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass das bloß formale Band der Verwandtschaft oder Eheschließung hinreichend sein sollte. In diesem Sinn hat der VwGH bereits zur insoweit identen Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 ("Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.") in seinem E vom 23. Jänner 2003, 2001/01/0429 (verstärkter Senat), festgehalten, (der damalige) § 11 Abs. 1 AsylG 1997 umschreibe als materielle Voraussetzung für die Asylerstreckung, dass dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei.Gerade vor dem Hintergrund der Wahl der (einschränkenden) Formulierung, wonach zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens gegeben sein muss, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass das bloß formale Band der Verwandtschaft oder Eheschließung hinreichend sein sollte. In diesem Sinn hat der VwGH bereits zur insoweit identen Vorgängerregelung des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ("Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.") in seinem E vom 23. Jänner 2003, 2001/01/0429 (verstärkter Senat), festgehalten, (der damalige) Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 umschreibe als materielle Voraussetzung für die Asylerstreckung, dass dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei.