Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/19/0092
Entscheidungsdatum
05.10.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0093
Ra 2020/19/0094
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0145 E 28. April 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190092.L02
Im RIS seit
24.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2020190092_20201005L01