Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art13;
62015CJ0695 Mirza VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Die Ansicht - dass die in Artikel 13, Dublin III-VO vorgesehene Regelung infolge einer teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs jene Fälle nicht umfasse, in denen während des auf die erste illegale Einreise folgenden durchgehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei - ist mit der klar erkennbaren Zielsetzung der Dublin III-VO, durch die Schaffung eindeutiger Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Sekundärmigration zu verhindern, nicht vereinbar. Es läge auf dem Boden dieser Ansicht nämlich im Belieben des Betroffenen, ein vorrangiges Kriterium des römisch drei. Kapitels der Dublin III-VO (hier: Artikel 13,) dadurch "abzuwählen", dass im Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auf das Stellen eines Antrags auf internationaler Schutz verzichtet und der Antrag - nach kurzfristiger Ausreise in einen Drittstaat und erneuter Einreise über eine Außengrenze - erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird (zu dem mit der Dublin III-VO verfolgten Ziel, einheitliche Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen, um gerade Sekundärmigration zu verhindern, vergleiche EuGH 17.3.2016, Shiraz Baig Mirza, C-695/15 PPU, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0695 Mirza VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L07

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L08