Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Rechtssatz

Die Ansicht - dass die in Artikel 13, Dublin III-VO vorgesehene Regelung infolge einer teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs jene Fälle nicht umfasse, in denen während des auf die erste illegale Einreise folgenden durchgehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei - ist mit der klar erkennbaren Zielsetzung der Dublin III-VO, durch die Schaffung eindeutiger Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Sekundärmigration zu verhindern, nicht vereinbar. Es läge auf dem Boden dieser Ansicht nämlich im Belieben des Betroffenen, ein vorrangiges Kriterium des römisch drei. Kapitels der Dublin III-VO (hier: Artikel 13,) dadurch "abzuwählen", dass im Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auf das Stellen eines Antrags auf internationaler Schutz verzichtet und der Antrag - nach kurzfristiger Ausreise in einen Drittstaat und erneuter Einreise über eine Außengrenze - erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird (zu dem mit der Dublin III-VO verfolgten Ziel, einheitliche Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen, um gerade Sekundärmigration zu verhindern, vergleiche EuGH 17.3.2016, Shiraz Baig Mirza, C-695/15 PPU, Rn. 52).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L07