Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0419

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0419

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180419.L01

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017180419_20180214L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0419 B 14. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L01

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0109

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0419 B 14. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190109.L01

Im RIS seit

14.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190109_20181018L01

Rechtssatz für Ra 2018/20/0360

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0360

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0419 B 14. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200360.L01

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200360_20181025L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0493

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0493

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0419 B 14. Februar 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180493.L01.1

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180493_20190226L01