Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fr 2016/01/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19449 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Fr 2016/01/0014

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F04

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016010014_20160913F04

Rechtssatz für Fr 2017/19/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Fr 2017/19/0023

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/19/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2016/01/0014 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190023.F03

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190023_20170619F03

Rechtssatz für Ra 2017/19/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0284

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2016/01/0014 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190284.L03

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190284_20170920L03