Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2016/01/0014 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0285