Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ra 2017/19/0284
GRS wie Fr 2016/01/0014 B 13. September 2016 RS 4
Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0285