Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde auch schon erkannt, dass integrationsbegründende Umstände gemindert werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; Derartiges sieht der Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 in seiner Ziffer 8, auch ausdrücklich vor). Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten vergleiche etwa VfGH vom 10. März 2011, B 1565/10 u. a., mwN). Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L07

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L07