Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0969

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0969

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen fünf Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit insgesamt fünf "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "Cash-Center" (Gerät Nr. 5) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieses "Cash-Centers" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170969.L03

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170969_20180327L03