Verwaltungsgerichtshof
27.03.2018
Ra 2017/17/0969
Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen fünf Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit insgesamt fünf "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "Cash-Center" (Gerät Nr. 5) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieses "Cash-Centers" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170969.L03