Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0933

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0933

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Besonders dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170933.L02

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170933_20180921L02