Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2017/17/0923
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Index
10/10 Grundrechte
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §50 Abs4
HausRSchG 1862
Rechtssatz
Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach § 50 Abs. 4 GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303). Dasselbe gilt auch für eine Ausstellung einer "begründeten Bescheinigung" nach Durchführung einer Kontrolle.Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303). Dasselbe gilt auch für eine Ausstellung einer "begründeten Bescheinigung" nach Durchführung einer Kontrolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L07
Im RIS seit
23.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2017170923_20190828L08