Verwaltungsgerichtshof
28.08.2019
Ra 2017/17/0923
Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303). Dasselbe gilt auch für eine Ausstellung einer "begründeten Bescheinigung" nach Durchführung einer Kontrolle.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L07