Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0923

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0923

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Index

10/10 Grundrechte
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
HausRSchG 1862 §1

Rechtssatz

Das Betretungsrecht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88 aus 1862,, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg 13.049 aus 1992, sowie 14.864 aus 1997,, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L06

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170923_20190828L07

Rechtssatz für Ra 2021/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

HausRSchG 1862 §1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0923 E 28. August 2019 RS 7 (hier nur der dritte und vierte Satz)

Stammrechtssatz

Das Betretungsrecht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88 aus 1862,, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg 13.049 aus 1992, sowie 14.864 aus 1997,, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120080.L02

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021120080_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0047

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

10/10 Grundrechte
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
HausRSchG 1862 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0923 E 28. August 2019 RS 7 (hier nur der dritte und vierte Satz)

Stammrechtssatz

Das Betretungsrecht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88 aus 1862,, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg 13.049 aus 1992, sowie 14.864 aus 1997,, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120047.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120047_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2023/12/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0108

Entscheidungsdatum

10.03.2025

Index

10/10 Grundrechte

Norm

HausRSchG 1862 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0923 E 28. August 2019 RS 7 (hier nur der dritte und vierte Satz)

Stammrechtssatz

Das Betretungsrecht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88 aus 1862,, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg 13.049 aus 1992, sowie 14.864 aus 1997,, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120108.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023120108_20250310L01