Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0733

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0733

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170733.L01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170733_20180228L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0770

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0770

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170770.L01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170770_20180228L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0014

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170014.L01

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170014_20180611L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0361

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0361

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170361.L01

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170361_20180712L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0752

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0752

Entscheidungsdatum

20.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170752.L01

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170752_20180820L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L01

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170408_20180907L01