Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/17/0368
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Index
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013;
VStG §45 Abs1;
Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafvormerkung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bezieht sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, das mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2014 eingestellt wurde. Die Verwaltungsstrafvormerkung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte somit das rechtskräftig aufgehobene Straferkenntnis nicht beinhalten dürfen. Auf die rechtskräftige Einstellung wird in der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft über Verwaltungsstrafvormerkungen durch den Klammervermerk "eingestellt" verwiesen. Das LVwG hat daher in seiner im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung zu Unrecht zum Nachteil des Revisionswerbers den zweiten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG angewendet.Die Verwaltungsstrafvormerkung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bezieht sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, das mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2014 eingestellt wurde. Die Verwaltungsstrafvormerkung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte somit das rechtskräftig aufgehobene Straferkenntnis nicht beinhalten dürfen. Auf die rechtskräftige Einstellung wird in der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft über Verwaltungsstrafvormerkungen durch den Klammervermerk "eingestellt" verwiesen. Das LVwG hat daher in seiner im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung zu Unrecht zum Nachteil des Revisionswerbers den zweiten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angewendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170368.L03
Im RIS seit
11.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2017170368_20180621L03