Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0388

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0388

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170388.L02

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170388_20180611L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0341

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0341

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0388 B 11. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989CJ0213 Factortame VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170341.L02

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170341_20180921L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0329

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0388 B 11. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989CJ0213 Factortame VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L02

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170329_20181114L02