Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/17/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0008

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/17/0009 Ro 2017/17/0010 Ro 2017/17/0013 Ro 2017/17/0012 Ro 2017/17/0011

Rechtssatz

Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170008.J04

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170008_20171023J04

Rechtssatz für Ro 2017/17/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0014

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0008 B 23. Oktober 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170014.J04

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170014_20171023J04

Rechtssatz für Ra 2021/06/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0048

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/17/0008 B 23. Oktober 2017 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060048.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021060048_20210628L01