Gemäß § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0048).Gemäß Paragraph 115, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0048).