Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs5;
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §3 Abs6 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Rechtssatz

Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG nicht als Ferienwohnungen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Almhütten, die nicht der Bewirtschaftung von Almen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, Ferienwohnungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG sein können. Dies jedenfalls dann, wenn sie nur zeitweise als Wohnstätte dienen und über die dafür erforderliche Ausstattung verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L03

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L03