Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0138

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Index

L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BezügeG Krnt 1992 §26 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §28 litc idF 2013/085;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs4;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs5;
BezügeG Krnt 1992 §82 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §94 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des Gesetzes stellt außer Zweifel, dass es für den Eintritt des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug gemäß Paragraph 28, Litera c, Krnt BezügeG 1992 nicht darauf ankommt, ob die strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Bürgermeister steht. Weiters fehlt in Anbetracht der insofern ebenso eindeutigen Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, dass die bedingte Nachsicht der Strafe, sobald sie "unbedingt" (wohl gemeint: endgültig) wird, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben ließe vergleiche demgegenüber Paragraph 35, Absatz 4 und Absatz 5, legcit, welcher in bestimmten Konstellationen das Wiederaufleben bereits erloschener Versorgungsansprüche ausdrücklich vorsieht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L02

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017120138_20180702L02