Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/12/0138
Entscheidungsdatum
02.07.2018
Index
L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BezügeG Krnt 1992 §26 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §28 litc idF 2013/085;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs4;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs5;
BezügeG Krnt 1992 §82 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §94 Abs1 lita;
VwRallg;
Rechtssatz
Der klare Wortlaut des Gesetzes stellt außer Zweifel, dass es für den Eintritt des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug gemäß § 28 lit. c Krnt BezügeG 1992 nicht darauf ankommt, ob die strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Bürgermeister steht. Weiters fehlt in Anbetracht der insofern ebenso eindeutigen Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, dass die bedingte Nachsicht der Strafe, sobald sie "unbedingt" (wohl gemeint: endgültig) wird, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben ließe (vgl. demgegenüber § 35 Abs. 4 und Abs. 5 legcit, welcher in bestimmten Konstellationen das Wiederaufleben bereits erloschener Versorgungsansprüche ausdrücklich vorsieht).Der klare Wortlaut des Gesetzes stellt außer Zweifel, dass es für den Eintritt des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug gemäß Paragraph 28, Litera c, Krnt BezügeG 1992 nicht darauf ankommt, ob die strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Bürgermeister steht. Weiters fehlt in Anbetracht der insofern ebenso eindeutigen Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, dass die bedingte Nachsicht der Strafe, sobald sie "unbedingt" (wohl gemeint: endgültig) wird, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben ließe vergleiche demgegenüber Paragraph 35, Absatz 4 und Absatz 5, legcit, welcher in bestimmten Konstellationen das Wiederaufleben bereits erloschener Versorgungsansprüche ausdrücklich vorsieht).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L02
Im RIS seit
27.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2017120138_20180702L02