Verwaltungsgerichtshof
02.07.2018
Ra 2017/12/0138
Der klare Wortlaut des Gesetzes stellt außer Zweifel, dass es für den Eintritt des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug gemäß Paragraph 28, Litera c, Krnt BezügeG 1992 nicht darauf ankommt, ob die strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Bürgermeister steht. Weiters fehlt in Anbetracht der insofern ebenso eindeutigen Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, dass die bedingte Nachsicht der Strafe, sobald sie "unbedingt" (wohl gemeint: endgültig) wird, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben ließe vergleiche demgegenüber Paragraph 35, Absatz 4 und Absatz 5, legcit, welcher in bestimmten Konstellationen das Wiederaufleben bereits erloschener Versorgungsansprüche ausdrücklich vorsieht).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L02