Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung -

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Pflicht des Revisionswerbers zur Befolgung einer Weisung festgestellt worden war. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Stellung des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entspricht auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung exakt jener, die er während der Anhängigkeit seines Feststellungsantrages vor der Dienstbehörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht hatte. Auch während der Anhängigkeit dieses Verfahrens stand es ihm offen, entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes, wonach die Weisung keine Befolgungspflicht entfalte, diese nicht zu befolgen, oder aber - zur Vermeidung dienst- und disziplinarrechtlicher Risken - die Weisung ungeachtet seines Rechtsstandpunktes doch zu befolgen. Nichts anderes gilt nunmehr für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt lediglich, dass dem Revisionswerber im Falle des Zutreffens seines Standpunktes betreffend das Fehlen der Befolgungspflicht der Weisung nicht vorgeworfen werden könnte, er hätte die Weisung allein auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses zu befolgen gehabt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120022.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120022_20170316L02