Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung -

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Pflicht des Revisionswerbers zur Befolgung einer Weisung festgestellt worden war. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Revisionswerber hat lediglich zur Folge, dass die Feststellungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeschoben wird. Sie hat aber keinesfalls zur Folge, dass für diesen Zeitraum das Fehlen der Befolgungspflicht der im dienstbehördlichen Bescheid genannten Weisung verfügt worden wäre. Zur vorläufigen Sistierung der Rechtsfolgen einer Weisung ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Feststellungserkenntnis nämlich nicht befugt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120022.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120022_20170316L01